Kirchgeld

Nach Abschluss der Gesetzgebungs- und Genehmigungsverfahren in den vier Bundesländern, in denen die Evangelische Kirche im Rheinland vertreten ist (NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen), werden nun in den Finanzämtern die ersten Vorauszahlungsbescheide zur Einkommenssteuer mit der Berechnung des Kirchgeldes verbunden.

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat dazu eine Service Nummer 0800-0001034 eingerichtet, die montags bis donnerstags von 09:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr sowie freitags von 09:00-12:00 Uhr zu erreichen ist.

Das Kirchgeld soll ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit sein. Es wird nur von solchen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte der Hauptverdiener ist und keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.  Allerdings sind davon nr Paare betroffen, die gemeinsam zur Steuer veranlagt werden. Infos gibt es auch unter www.kirchgeld.de

 

Bekanntmachung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes Köln taufbeckenblatz

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes Köln hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2000 folgenden Beschluss gefaßt:

 

Kirchensteuerbeschluss

Zur Deckung des Fehlbetrages im Haushaltsplan des Ev. Stadtkirchenverbandes Köln werden ab dem 1. Januar 2001 b.a.w. gemäß 5 12 Abs. l a) der Notverordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober, 14. September und 28. November 2000, KAB1. 2000 S. 297) als Kirchensteuer erhoben:

a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer mit je einem Hebesatz von 9 v.H.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der Obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 19.05.1999 (BStB1. 1999 I S. 509) sowie des Erlasses vom 08.05.2000 (BStB1. 2000 I S. 612) Gebrauch macht.

b) ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kircherensteuerpflichtig ist, nach folgender festgelegter

Tabelle:

 Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiSto)

Stufe

 

Kirchgeld in €
1 30.000-37.499 96
2 37.500-49.999 156
3 50.000-62.499 276
4 62.500-74.999 396
5 75.000-87.499 540
6 87.500-99.999 696
7 100.000-124.999 840
8 125.000-149.999 1200
9

150.000-174.999

1560
10 175.000-199.999 1860
11 200.000-249.999 2220
12 250.000-299.999 2940
13 ab 300.000 3600